Arbeitsmedizinische Vorsorgen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind abhängig von der Art der Tätigkeit und den daraus resultierenden Gefährdungen für die Mitarbeitenden. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbmedVV). Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber verpflichtet, mögliche Gefahren zu erkennen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen – dazu zählen auch die arbeitsmedizinischen Vorsorgen.

Der Arbeitgeber muss diese Untersuchungen veranlassen und sicherstellen, dass Mitarbeitende vor Aufnahme der Tätigkeit sowie gegebenenfalls in regelmäßigen Abständen an diesen teilnehmen oder diese angeboten bekommen. Seit der Novellierung der ArbmedVV erhält der Arbeitgeber nur noch die Information, ob die Vorsorge wahrgenommen wurde – das Ergebnis bleibt ausschließlich beim Mitarbeitenden, was sowohl den Datenschutz als auch die Eigenverantwortung stärkt.

Quarzhaltiger Staub (G1.1)

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 1.1 ist zu veranlassen bei Tätigkeiten oder einer Exposition mit silikogenem/quarzhaltigem Staub. Bei Arbeitsverfahren bzw. –bereichen mit höherer Exposition ist die G 1.1 in der Regel als Pflichtuntersuchung durchzuführen, bei nur geringer Exposition anzubieten.

Typische Tätigkeiten:

  • Arbeiten im Bergbau
  • Steinbrucharbeiten
  • Steinmetzarbeiten
  • Abbruch- und Entsorgungsarbeiten

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung und Beratung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. Bronchien und Lunge)
  • Lungenfunktionstest (Spirometrie)
  • Röntgenaufnahme der Lunge

Dauer: 30 Minuten plus ggf. Röntgenaufnahme der Lunge (extern)

Nachuntersuchung: in der Regel alle 36 Monate

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge Staubbelastung (PDF)

Asbesthaltiger Staub (G1.2)

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 1.2 ist zu veranlassen bei Tätigkeiten oder einer Exposition mit asbesthaltigem Staub. Es handelt sich aufgrund der bekannt erheblichen gesundheitlichen Gefährdung durch Asbestfasern um eine Pflichtuntersuchung. Aufgrund der bekannt langen Latenzzeit bis zum möglichen Auftreten gesundheitlicher Probleme werden unabhängig von Zeitpunkt, Dauer und Menge der (möglichen) Exposition seitens der zuständigen Unfallversicherungsträger lebenslang (!) nachgehende Untersuchungen nach G 1.2 anbegoten.

Typische Tätigkeiten:

  • Abbruch- und Entsorgungsarbeiten
  • Frühere Tätigkeiten mit asbesthaltigen Stoffen in den Bereichen Brandschutz, Isolieren und Dämmen, Dachdeckerarbeiten, Innanausbau, Automechnik (Brems- und Kupplungsscheiben), Herstellen und/oder Bearbeiten von Dichtungen

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung und Beratung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. Bronchien und Lunge)
  • Lungenfunktionstest (Spirometrie)
  • Röntgenaufnahme der Lunge

Dauer: 30 Minuten plus ggf. Röntgenaufnahme der Lunge (extern)

Nachuntersuchung: in der Regel alle 36 Monate

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge Staubbelastung (PDF)

Staubbelastung (G 1.4)

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (G1.4) ist bei Tätigkeiten oder einer Exposition mit Stäuben allgemeiner Herkunft anzubieten.

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung und Beratung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. Bronchien und Lunge)
  • Lungenfunktionstest
  • Röntgenaufnahme der Lunge

Dauer: 30 Minuten plus ggf. Röntgenaufnahme der Lunge (extern)

Erstuntersuchung: Vor Aufnahme der Tätigkeit

Nachuntersuchung: in der Regel alle 36 Monate, bei Lebensalter unter 40 Jahren nach 60 Monaten oder bei Beendigung der Tätigkeit (wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten)

Vorzeitige Nachuntersuchung: nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte, nach ärztlichem Ermessen im Einzelfall oder auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge Staubbelastung (PDF)

Benzol (G8)

Gemäß ArbMedVV hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Benzol an Arbeitsplätzen, an denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder direkter Hautkontakt besteht, regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen). Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten, wenn eine Tätigkeit mit Benzol oder Gemischen, die Benzol enthalten, besteht.

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung und Beratung im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Laborwerte (großes Blutbild, Gamma-GT, Urin)
  • ggf. Lungenfunktiontest
  • ggf. Biomonitoring (Benzol im Blut, S-Phenylmerkaptursäure im Urin und t-t-Muconsäure im Urin, Kreatinin im Urin)

Dauer: 30-60 Minuten

Erstuntersuchung: Vor Aufnahme der Tätigkeit

Nachuntersuchung: in der Regel alle 12 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit (wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten)

Vorzeitige Nachuntersuchung: nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte, nach ärztlichem Ermessen im Einzelfall oder auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet

Nachgehende Untersuchungen: siehe Handlungsempfehlung für arbeitsmedizinische Vorsorge Benzol

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

Handlungsempfehlung für die arbeitsmedizinische Vorsorge Benzol (DGUV) (PDF)

Blei oder seine Verbindungen (G2)

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen, wenn Tätigkeiten mit Blei (G2) oder dessen Verbindungen (ausgenommen Bleialkyle) ausgeübt werden und der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird. Eine Vorsorgeuntersuchung ist anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber Blei oder seinen Verbindungen (ausgenommen Bleialkyle) besteht.

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung und Beratung im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Laborwerte (großes Blutbild, Urin)
  • ggf. Biomonitoring (Blei im Vollblut )

Dauer: 30 Minuten

Erstuntersuchung: Vor Aufnahme der Tätigkeit

Nachuntersuchung: in der Regel alle 12 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit (wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten)

Vorzeitige Nachuntersuchung: nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte, nach ärztlichem Ermessen im Einzelfall oder auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge Blei oder seine Verbindungen (DGUV) (PDF)

Lärm (G20.1)
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für Arbeitsplätze mit Lärmexposition (G20) ist vom Arbeitgeber zu veranlassen, wenn die Gefahr des Entstehens eines lärmbedingten Gehörschadens für den Beschäftigten besteht.
Eine Pflichtvorsorge ist vom Arbeitgeber zu veranlassen, wenn bei Tätigkeiten mit Lärmexposition die oberen Auslösewerte von LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden.Bei der Anwendung dieser oberen Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.

Eine Angebotsvorsorge ist vom Arbeitgeber zu veranlassen, wenn bei Tätigkeiten mit Lärmexposition die unteren Auslösewerte von LEX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C) überschritten werden.

Auch hier wird bei der Anwendung dieser unteren Auslösewerte die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.

Eine Wunschvorsorge hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

 

Untersuchungsumfang:
  • Hörtest
  • ggf. Inspektion von Trommelfell und Gehörgang (z.B. Trommelfellschädigung, Entzündung, Cerumenpfropf etc.)
  • Beratung zum Gehörschutz

Dauer: 15 Minuten

Erstuntersuchung: vor Aufnahme der Tätigkeit

Erste Nachuntersuchung: in der Regel alle 12 Monaten

Weitere Nachuntersuchung: in der Regel alle 36 Monate

Bei auffälligem pathologischem Untersuchungsergebnis ist eine erweiterte Untersuchung nach G 20.2 Lärm II (zus. Hörtest in Knochenleitung, ggf. mit Vertäubung, Stimmgabeltest etc.) sowie ggf. G 20.3 Lärm III (HNO-Facharzt auf Kosten des Betriebes!) zu veranlassen. Bei wiederholtem besonders schlechtem Testergebnis ist eine sog.Berufskrankheiten-Anzeige bei der zuständigen Berufsgenossenschaft durchzuführen.

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

Lärm am Arbeitsplatz (DGUV) (PDF)

Gehörschutz (DGUV) (PDF)

Gehörschutz für Personen mit Hörminderung (DGUV) (PDF)

Arbeitsmedizinische Gehörvorsorge (PDF)

Kälte (G21)

Diese arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung muss seitens des Arbeitsgebers den Mitarbeitern an sog. Kältearbeitsplätzen angeboten werden (G21) (Angebotsuntersuchung). Im eigentlichen Sinne handelt sich um eine Eignungsuntersuchung für die dauernde oder auch gelegentliche Tätigkeit in besonders kalter Umgebung bzw. bei Tätigkeiten, welche mit der Gefahr für Erfrierungen verbunden sind. Bei Tätigkeiten unter -25°C ist die Untersuchung Pflicht (Pflichtuntersuchung).

Kälte kann insbesondere dazu führen, dass bestehende Erkrankungen nicht ausheilen bzw. dass Erfrierungen oder auch Beschwerden wie Luftnot oder Brustenge entstehen.

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung und Beratung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. obere und untere Luftwege, HNO, Herz-Kreislauf-System, Stoffwechsel, Hautstatus)
  • Laboruntersuchung (mindestens Blutbild, BZ, GGT, GOT, GPT, Kreatinin, Harnsäure, Urin)
  • ggf. EKG
  • ggf. Ergometrie (ab 40. Lj., bei erhöhter Belastung, in unklaren Fällen)
  • ggf. Lungenfunktiontest

Dauer: 30-60 Minuten

Erstuntersuchung: vor Aufnahme der Tätigkeit

Nachuntersuchung: abhängig vom Temperaturbereich nach 6-12 Monaten (i.A. 1x jährlich bei Tätigkeiten < -25°C)

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

Gefährdung durch Kältearbeit

Haut (G24)

Bei beruflichen Tätigkeiten, welche in besonderem Maße zu einer Irritation oder Schädigung der Haut führen können, muss der Arbeitgeber die Vorsorgeuntersuchung nach G 24 (G24) Haut anbieten (sog. Angebotsuntersuchung). Wird hingegen 4 oder mehr Stunden pro Tag Feuchtarbeit geleistet, ist die Vorsorgeuntersuchung verpflichtend.

Solche Tätigkeiten können sein:

  • Feuchtarbeiten
  • Hautkontakt mit chemischen Substanzen mit irritativer bzw. allergener Potenz
  • Aggressive Hautreinigung
  • Häufiges und intensives Desinfizieren der Hände
  • Häufiges und mehrstündiges Tragen von feuchtigkeitsdichten Handschuhen
  • Kontakt mit Naturlatex
  • Einwirkung von physikalischen Faktoren
  • Einwirkung von hautpathogenen Keimen

Dafür typische berufliche Tätigkeiten sind z.B. Gebäudereinigung, Küchenarbeit (v.a. Spülküche), Pflegeberufe, medizinische Tätigkeiten, Friseur, Maler- und Lackierer, Maurer und Fliesenleger, Straßenbau etc..

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Untersuchung und Beratung im Hinblick auf die Tätigkeit
  • Inspektion betreffender Hautareale (v.a. Hände und Unterarme)
  • ggf. Allergietestung (nur beim Hautarzt, meist  zu Lasten der Berufsgenossenschaft!)
  • Beratung zu Hautschutz, -reinigung und -pflege

Dauer: 15 Minuten

Erstuntersuchung: vor Aufnahme der Tätigkeit

Erste Nachuntersuchung: 12 Monate

Weitere Nachuntersuchungen: in der Regel alle 24 Monate

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (G25)
Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit soll v.a. die Eignung eines Mitarbeiters für entsprechende Tätigkeiten, z.B. Umgang mit Flurförderfahrzeugen, Regalbedienungsgeräten, Krananlagen, Hubbühnen, Baumaschinen, Fahrzeugen aller Art sowie Steuern und Überwachen von Messwarten und Leitständen feststellen. Im eigentlichen Vorsorgesinn können durch die Untersuchung Personenschäden des Mitarbeiters selbst (Eigenschädigung) oder seiner Kollegen (Fremdschädigung) und v.a. auch Sachschäden vermieden oder zumindest erheblich reduziert werden. Daher war diese aus unserer Sicht äußert wichtige Untersuchung bis vor Kurzem auch noch eine sog. Pflichtuntersuchung, musste also vom Arbeitgeber veranlasst und vom Mitarbeiter „geduldet“ werden. Entgegen der allgemeinen arbeitsmedizinischen Empfehlung wurde die G 25 jedoch von gesetzlicher Seite auf eine sog. Angebotsuntersuchung reduziert, sodass jetzt die vom Arbeitgeber nach wie vor anzubietende Untersuchung vom betroffenen Mitarbeiter nicht mehr wahrgenommen bzw. auch abgelehnt werden kann. Andererseits obliegt dem Arbeitgeber jedoch die gesetzliche Pflicht und Haftungsverantwortung, nur geeignete Personen für solche Fahr-, Steuer- und Überwachungsaufgaben einzusetzen.Daher empfehlen wir, die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 25 in einer Betriebsvereinbarung als sog. Eignungsuntersuchung für entsprechende Tätigkeiten verpflichtend vorzuschreiben. In diesem Fall muss die G 25 vom Mitarbeiter wahrgenommen werden und der Arbeitgeber erhält wie schon bisher eine qualitative Aussage zur Eignung (geeignet/geeignet unter besonderen Voraussetzungen/nicht geeignet). Die gesundheitliche Eignung ist neben der fachlichen Eignung sowie der regelmäßigen Unterweisung Grundvoraussetzung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten im Betrieb.

 

 

Untersuchungsumfang:

  • Anamnese (im Hinblick auf die Tätigkeit)
  • Untersuchung und Beratung (im Hinblick auf die Tätigkeit, v.a. Herz-Kreislaufsystem, Neuro-Status, Stoffwechsel)
  • Sehtest (Ferne, Stereosehen, Gesichtsfeld, Farbsinn, Nähe)
    Anm.: Perimetrie (Gesichtsfeld) bei jeder Erstuntersuchung und ab dem vollendeten 40. Lj. mindestens bei jeder zweiten Untersuchung
    ggf. Noctumetrie (Dämmerungssehen)
  • Hörtest
  • Urintest
  • ggf. Laboruntersuchung (mindestens Blutbild, BZ, GGT, GOT, GPT, Kreatinin, Harnsäure)
  • ggf. zus. EKG, Ergometrie

Die Untersuchung stellt auch die Grundlage für die verkehrsmedizinische Untersuchung nach der FeV dar. Allerdings beruht die ärztliche Untersuchung nach der FeV auf anderen rechtlichen Regeln und geht bezüglich der Untersuchungsinhalte deutlich über die G 25 FS-Tätigkeit hinaus (z.B. Blutuntersuchung, EKG und/oder Ergometrie, neuro-psychometrische Untersuchung (Leistungstest), Sehtest mit Perimetrie und Noctumetrie).

Dauer: 30 Minuten

Erstuntersuchung: vor Aufnahme der Tätigkeit

Nachuntersuchung:  in der Regel alle 36 Monate, ggf. auch früher nach ärztlichem Ermessen

Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

Berufsgenossenschaftliche Information – Kommentar zu G25

Empfehlungen zur Gestaltung betrieblicher Vereinbarungen zur Anwendung des DGUV Grundsatzes G 25 (DGUV) (PDF)

    Atemschutzgeräte (G 26)

    Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G26) sind zu veranlassen (Pflichtuntersuchung) bei Tätigkeiten, welche das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 (G 26.2) und 3 (G 26.3) erfordern. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchung) bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (G 26.1) erfordern bzw. zu veranlassen.

    Versicherte, die bei ihrer Tätigkeit Atemschutzgeräte tragen müssen, sind in der Regel einer zusätzlichen Belastung durch das Gewicht des Atemschutzgerätes und Druckdifferenzen bei der Ein- und Ausatmung (Einatemwiderstand, Ausatemwiderstand) ausgesetzt. Ferner müssen die Arbeitsplatzbedingungen (z.B. Klima), die Schwere der Arbeit und die Benutzungsdauer des Atemschutzgerätes berücksichtigt werden.
    Die zum Einsatz kommenden Atemschutzgeräte sind in verschiedene Gruppen eingeteilt:

    • Gruppe 1: Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar
    • Gruppe 2: Gerätegewicht bis 5 kg und Atemwiderstand über 5 mbar
    • Gruppe 3: Gerätegewicht über 5 kg und Atemwiderstand über 5 mbar

    Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung werden auch die speziellen Umgebungsbedingungen der jeweiligen Tätigkeit berücksichtigt. Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit erhöhten gesundheitlichen Risiken:

    • Tragen von Gas- und Kombinationsfiltergeräten beim Auftreten giftiger Gase, Dämpfe und Stäube
    • Tragen von Filtergeräten mit Partikelfiltern der Partikelfilterklasse P3 und partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 nach Gefährdungsbeurteilung beim Auftreten von gesundheitsgefährlichen Stäuben
    • Tragen von Frischluft-Saugschlauchgeräten in der Ortsentwässerung und beim Befahren von Räumen auf Binnenschiffen
    • Tragen von Regenerationsgeräten unter 5 kg bei Kanalarbeiten
    • Tragen von Behältergeräten mit Druckluft (Pressluftatmer) mit und ohne Schutzanzügen bei Feuerwehren
    • Tragen von Regenerationsgeräten über 5 kg bei Grubenwehren des Bergbaus und bei Feuerwehren

    Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit gesundheitlichen Risiken:

    • Befahren von Behältern mit Druckluft-Schlauchgeräten oder Frischluft-Druckschlauchgeräten
    • Tragen von Partikelfiltergeräten der Klassen P 1 und P 2 bei Auftreten von gesundheitsgefährlichen Stäuben
    • Tragen von partikelfiltrierenden Halbmasken FF1 und FFP2 sowie FFP3 nach Gefährdungsbeurteilung

    Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit sehr geringen gesundheitlichen Risiken:

    • Atemschutzgeräte, die weniger als 3 kg wiegen und keine Atemwiderstände besitzen, belasten ihre Träger so wenig, dass eine Gesundheitsgefährdung nicht zu befürchten ist.

    Die G 26-Untersuchung ist bei den Feuerwehren auch weitläufig als Tauglichkeitsuntersuchung (Eignungsuntersuchung) für Atemschutzgeräte bekannt.

    Untersuchungsumfang G 26.1 (Gruppe 1):

    • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
    • Untersuchung und Beratung im Hinblick auf die Tätigkeit
    • Laboruntersuchung (Blutbild, BZ, GGT, GOT, GPT, Kreatinin)
    • Urintest
    • ggf. Röntgenaufnahme der Lunge

    Untersuchungsumfang G 26.2 (Gruppe 2):

    • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
    • Untersuchung und Beratung im Hinblick auf die Tätigkeit
    • Lungenfunktion
    • Ruhe-EKG
    • Sehtest
    • Hörtest
    • Laboruntersuchung (Blutbild, BZ, GGT, GPT, Kreatinin)
    • Urintest
    • ggf. Röntgenaufnahme der Lunge – nur bei Erstuntersuchung verpflichtend, sonst nach ärztlichem Ermessen

    Untersuchungsumfang G 26.3 (Gruppe 3):

    • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
    • Untersuchung und Beratung im Hinblick auf die Tätigkeit
    • Lungenfunktion
    • Ruhe-EKG
    • Ergometrie
    • Sehtest
    • Hörtest
    • Laboruntersuchung (Blutbild, BZ, GGT, GPT, Kreatinin)
    • Urintest
    • ggf. Röntgenaufnahme der Lunge – nur bei Erstuntersuchung verpflichtend, sonst nach ärztlichem Ermessen

    Dauer: 30-90 Minuten

    Erstuntersuchung:  Vor Aufnahme einer Tätigkeit

    Nachuntersuchungen: 

    • Personen bis 50 Jahre: Zweite Vorsorge nach 12 Monaten, weitere Vorsorgen alle 36 Monate
    • Personen über 50 Jahre:
      • Zweite Vorsorge nach 12 Monaten, weitere Vorsorgen alle 24 Monate (Gerätegewicht bis 5 kg)
      • Zweite Vorsorge nach 12 Monaten, weitere Vorsorgen alle 12 Monate (Gerätegewicht über 5 kg)

    Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

    Atemschutzgeräte: Alles Wissenswerte zur DGUV-Empfehlung

    Körperliche Belastung von Feuerwehrleuten unter verschiedenen Belastungsbedingungen (DGUV) (PDF)

    Isocyanate (G27)
    Gemäß ArbMedVV hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Isocyanaten (isocyanathaltigen Stoffe oder Stoffmischungen, Poyurethanen (PUR) et al.) an Arbeitsplätzen, an denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht (sicher) eingehalten wird oder direkter Hautkontakt besteht, regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen). Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchungen) oder auf Wunsch durchzuführen (Wunschuntersuchungen), wenn bei der Tätigkeit eine Kontaktmöglichkeit mit Isocyanaten oder isocyanathaltigen Gemischen besteht (G27).
    Bei folgenden Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten muss mit einer höheren Exposition gerechnet werden:

     

     

    • Herstellung von Isocyanaten, ihren Prepolymeren, insbesondere von Polyurethanen (PUR, PU) und deren Verarbeitung
    • Herstellung von PUR-Schäumen (Integralschäume, Hartblockschäume, Dämmplattensysteme, Weichschaumsysteme)
    • Herstellung und Verarbeitung von isocyanathaltigen Beschichtungsstoffen, Klebstoffen, Fugendichtmassen, Haftvermittlern, Bindern und ähnlichen Produkten
    • Herstellung von thermischen Isolierungen mit PUR-Systemen z.B. in der Bau-, Elektro- und Automobilindustrie
    • Herstellen von technischen Kunststoffen (Formenbau)
    • Arbeitsverfahren bzw. Tätigkeiten mit Staub- und oder Dampfentwicklung (z.B. beim Abwiegen oder manuellen Umfüllen von Isocyanaten)
    • Ausschäumen mit Montageschäumen, wenn dies wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit ist
    • In Gießereien bei der Verwendung von isocyanathaltigen Bindersystemen (Cold-Box-Kerne)
    • Arbeitsabläufe, bei denen es zur Thermolyse von polyurethanhaltigem Material (z.B. Isolierungen, Beschichtungen) kommen kann (z.B. Schweißen, Löten)
    • Auftragen von Beschichtungen durch Spritzen, Beschichten von Sportplätzen, Beschichten in Behältern

    Untersuchungsumfang:

    • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
    • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. Luftwege, Hand- und Hautstatus)
    • Laborwerte (gr. BB, SGOT, SGPT, GGT, Urin)
    • Spirometrie
    • ggf. Ergometrie
    • ggf. Röntgen-Thorax
    • ggf. Plethysmographie
    • ggf. Histamin-Provokationstest
    • nach Exposition zusätzlich erforderlich: Isocyanat-IgE, -IgG

    Dauer: 30 Minuten
    Erstuntersuchung: vor Aufnahme der Tätigkeit

     

     

    Erste Nachuntersuchung: nach 3 bis 12 Monaten

    Weitere Nachuntersuchungen: in der Regel alle 12 bis 24 Monate und bei Beendigung der Tätigkeit (wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten)

    Vorzeitige Nachuntersuchung: nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte, nach ärztlichem Ermessen im Einzelfall oder auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet wird.

    Anmerkung: Die arbeitsmedizinische Untersuchung nach G 27 Isocyanate wird häufig mit den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach G 24 Haut (Arbeiten mit Hautbelastung), G 26 Atemschutz (Tragen von Atemschutz) und G 29 Benzolhomologe (Lösungsmittel, z.B. Toluol, Xylol) ergänzt. In diesen Fällen werden nur die ggf. dafür notwendigen Ergänzungsuntersuchungen zusätzlich berechnet.

    Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

    Informationsbroschüre Polyurethane (DGUV) (PDF)

    Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge Isocyanate (DGUV) (PDF)

    Benzolhomologe (G 29)

    Gemäß ArbMedVV hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Toluol und Xylolen an Arbeitsplätzen, an denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder direkter Hautkontakt besteht, regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen). Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchungen), wenn eine Tätigkeit mit Toluol bzw. Xylolen oder Gemischen, die Toluole und/oder Xylole enthalten, besteht.

    Typische Beschäftigungen sind Tätigkeiten mit Kontakt zu Lösungs-, Verdünnungs- oder Reinigungsmitteln auf Benzolbasis.

    Untersuchungsumfang:

    • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
    • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. Luftwege, Neuro-Status)
    • Laborwerte (gr. BB, SGOT, SGPT, GGT, Urin)
    • ggf. Spirometrie
    • ggf. CDT
    • ggf. Biomonitoring

    Dauer: 30 Minuten

    Erstuntersuchung: vor Aufnahme der Tätigkeit

    Nachuntersuchung: in der Regel alle 12 bis 24 Monate und bei Beendigung der Tätigkeit (wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten)

    Vorzeitige Nachuntersuchung: nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte, nach ärztlichem Ermessen im Einzelfall oder auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet wird.

    Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

    Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge Benzolhomologe (Toluol, Xylole) (DGUV) (PDF)

    Hitzearbeiten (G30)
    Diese arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung muss seitens des Arbeitsgebers den Mitarbeitern an sog. Hitzearbeitsplätzen angeboten werden. Im eigentlichen Sinne handelt sich um eine Eignungsuntersuchung für die dauernde oder auch gelegentliche Tätigkeit in klimatisch besonders heißer Umgebung bzw. bei Tätigkeiten, welche mit Strahlungswärme verbunden sind. Damit stellt die Untersuchung in den überwiegenden Fällen eine Pflichtuntersuchung dar, mit welcher der Arbeitnehmer seine Eignung für die Tätigkeit nachweisen muss.

     

     

     

    Untersuchungsumfang:

    • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
    • Körperliche Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (v.a. obere und untere Luftwege, HNO, Herz-Kreislauf-System, Stoffwechsel, Neuro-Status, Bewegungsapparat)
    • Laboruntersuchung (mindestens Blutbild, BZ, GGT, GOT, GPT, Kreatinin, Harnsäure, Urin)
    • EKG und Ergometrie (ab 40. Lj., bei erhöhter Belastung, in unklaren Fällen)
    • Lungenfunktion
    • ggf. Röntgenaufnahme der Lunge

    Dauer: 45-90 Minuten

    Erstuntersuchung: vor Aufnahme der Tätigkeit

    Nachuntersuchung:

    • Personen bis 50 Jahre: in der Regel alle 60 Monaten
    • Personen über 50 Jahre: in der Regel alle 24 Monate

    Untersuchungsfrist: Vor Aufnahme der Tätigkeit, bis 50 Jahre alle 60 Monate, ab 50. Lj. alle 24 Monate

    Anmerkung: Mit den Vorsorgeuntersuchungen nach G 26.2 und 26.3 bzw. G 41 sind die Inhalte der o.g. G 30 Hitzearbeiten ebenfalls erfüllt.

    Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

    BG-Information Hitzearbeit (PDF)

    Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen (G33)

    Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen (Pflichtuntersuchung) bei Tätigkeiten mit aromatischen Nitro- oder Aminoverbindungen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nicht eingehalten wird oder eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt zu hautresorptiven aromatischen Nitro- oder Aminoverbindungen besteht. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchung), wenn eine Exposition gegenüber aromatischen Nitro- oder Aminoverbindung besteht.

    Für viele aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen gibt es derzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW). Einige aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen sind als krebserzeugend eingestuft.

    Daher ist Biomonitoring, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

    Die Aufnahme erfolgt über die Atemwege und durch die Haut (häufige Ursache von Vergiftungen sind Kontaminationen der Haut und der Kleidung).

    Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition:

    • Herstellen und Verarbeiten von Farbstoffen, Explosivstoffen, Schädlingsbekämpfungs- und Unkrautvernichtungsmittel aus aromatischen Nitroverbindungen sowie Verwenden der Fertigprodukte, wenn diese noch freie aromatische Nitroverbindungen enthalten
    • Herstellen und Verarbeiten von synthetischen Farbstoffen (Leder-, Papier- und Pelzindustrie, Haarfärbemittel), Insektiziden, Arzneimitteln, Entwicklern in der Fotoindustrie aus aromatischen Aminen sowie Verwenden der Fertigprodukte, wenn diese noch freie aromatische Amine enthalten
    • Herstellen und Verwenden von Reaktionsbeschleunigern und Oxidationshemmern aus aromatischen Aminen z. B. in der Gummiindustrie
    • Abbrucharbeiten an Produktionsanlagen für aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen, sofern keine Vorreinigung und Kontaminierungskontrolle erfolgt

    Untersuchungsumfang:

    • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
    • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit
    • Laborwerte (gr. BB, SGOT, SGPT, GGT, Kreatinin, Urin)
    • ggf. CDT
    • ggf. Biomonitoring

    Dauer: 30 Minuten

    Nachuntersuchung: in der Regel alle 6 bis 12 Monate und bei Beendigung der Tätigkeit (wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten)

    Vorzeitige Nachuntersuchung: nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte, nach ärztlichem Ermessen im Einzelfall oder auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet wird.

    Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

    Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen (DGUV) (PDF)

    Arbeitsaufenthalt im Ausland (G 35)
    Arbeitsaufenthalte im Ausland können besondere Gesundheitsrisiken mit sich bringen. Neben tropentypischen Infektionen wie Malaria und Denguefieber sorgen oft auch die schlechteren hygienischen Bedingungen, extreme Klimaverhältnisse und ein erhöhtes Unfallrisiko für gesundheitliche Beeinträchtigungen.

     

    Der Gesetzgeber schreibt deshalb bei Tätigkeiten in den Tropen und Subtropen sowie sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vor (Pflichtuntersuchung). Der Umfang und die Häufigkeit der Untersuchung ist durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 35 geregelt.

    In erweiterem Sinn ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 35 jedoch auch für sonstige berufliche Tätigkeiten im Ausland sinnvoll und sollte daher generell den betreffenden Mitarbeitern angeboten werden (Angebotsuntersuchung).

    Untersuchungsumfang:

    • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
    • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit
    • ausführliche reisemedizinische Beratung mit Impfberatung
    • Laborwerte (mindestens BSG und/oder CRP, kl. BB, SGPT, GGT, LDL-Cholesterin, Gesamt-Cholesterin, BZ, Kreatinin, Urin)
    • Stuhluntersuchung auf Amöben, Lamblien, Wurmeier (Protozoen) – nur bei Nachuntersuchung!
    • ggf. Ruhe-EKG
    • ggf. weitere spezielle Untersuchungen, z.B. Antikörpertiter, Spezial-Labor, Sonographie, Endoskopie etc.

    Anmerkung: Bei kürzeren Auslandsaufenthalten, v.a. auch in klimatisch gemäßigten Zonen und ordentlichen hygienischen Verhältnissen genügt meist auch eine alleinige medizinische Beratung.

    Dauer: 30-60 Minuten

    Untersuchungsfristen: 

    • Die Fristen bei der G 35-Untersuchung sind von der Dauer und der Art des Auslandsaufenthalts abhängig.
    • Bei Auslandstätigkeiten von mehr als drei Monaten pro Jahr oder bei kürzeren Aufenthalten unter besonderen Bedingungen, wie z.B. schlechte medizinische Versorgung vor Ort oder häufiger Wechsel des Einsatzortes: Ärztliche Beratung und Untersuchung vor (Erstuntersuchung) und nach Auslandsaufenthalt (Nachuntersuchung), spätestens 8 Wochen nach Rückkehr
    • Bei kürzerer Aufenthaltsdauer ist eine einmalige vorherige medizinische Beratung vorgeschrieben. Bei besonderen Bedingungen oder Gefährdungen, z.B. schlechter medizinischer Versorgung vor Ort, ständig wechselndem Einsatzgebiet oder hoher Infektionsgefahr sollte diese Beratung unbedingt durch eine ärztliche Untersuchung ergänzt werden (s.o.).
    • Die Untersuchungen sind bei häufiger bzw. permanenter Auslandsarbeit in regelmäßigen Abständen alle zwei bis drei Jahre zu veranlassen. Bei Beschwerden oder Wechsel des Einsatzortes auch früher.

    Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

    World leading medical & travel security assistance company (International SOS)

    Informationsbroschüre „Gut beraten ins Ausland“ (DGUV) (PDF)

      Tätigkeiten an Bildschirmgeräten (G37)

      Das Berufsleben wird immer mehr von digitalen Medien bestimmt, v.a. von PC und Monitor. Neben den typischen Verwaltungs-, Planungs- und Dienstleistungsbereichen hat die EDV schon seit langem auch im gewerblichen Bereich Einzug gehalten. Es gibt kaum noch Tätigkeiten, bei welchen nicht mittelbar oder unmittelbar ein Bildschirm zur Anwendung kommt. Von einer Bildschirmtätigkeit spricht man jedoch nur dann, wenn täglich mehr als 3-4 Stunden mit diesem Medium gearbeitet wird. So ist z.B. die Tätigkeit an der Kasse keine typische Bildschirmarbeit, da hier der Bildschirm nur zur Visualisierung des Warenwertes gebraucht wird. Ebenso stellt die Tätigkeit eines Drehers an einer CNC-gesteuerten Drehmaschine keine Bildschirmtätigkeit dar, da auch in diesem Fall der Bildschirm lediglich als sog. Kontroll-Paneel dient.

      In allen anderen Fällen muss der Arbeitgeber jedoch seinen Mitarbeitern die (Vorsorge-) Untersuchung nach G 37 (G37) Bildschirmarbeitsplätze anbieten (sog. Angebotsuntersuchung). Es handelt sich somit aus Sicht des Mitarbeiters um eine fakultative, also keine verpflichtende (Vorsorge-) Untersuchung.

      Die Untersuchung soll die ausreichende Sehfähigkeit des Mitarbeiters insbesondere im Nahbereich (Bildschirmabstand 55-75cm und Leseabstand 30-35cm) mit vorhandener oder auch ohne Sehhilfe dokumentieren und ggf. Empfehlungen zur Korrektur geben.

      Untersuchungsumfang:

      • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
      • Untersuchung und Beratung im Hinblick auf die Tätigkeit (Ergonomie des Büroarbeitsplatzes)
      • Sehschärfe (Ferne, Bildschirm- und ab 40 Jahren zusätzlich Leseabstand)
      • beidäugiges und räumliches Sehen
      • ggf. Farbsinnprüfung

      Anmerkung: Es ist nicht möglich, durch diese Untersuchung ggf. vorliegende Augenkrankheiten zu diagnostizieren bzw. die Stärke einer ggf. erforderlichen Augenkorrektur zu bestimmen. Zuständig ist in diesem Fall der Augenarzt bzw. der Optiker, wobei die Kosten für die weitere Untersuchung und ggf. Anschaffung bzw. Anpassung der Sehhilfe zu Lasten der GKV, PKV bzw. des Mitarbeiters gehen. Sollte sich durch die Untersuchung und/oder Nachuntersuchung beim Augenarzt bzw. Optiker die Notwendigkeit für eine spezielle Sehhilfe für den Bildschirmarbeitsplatz (sog. Bildschirmarbeitsplatz- oder Officebrille) ergeben, muss sich der Arbeitgeber an den Beschaffungskosten in angemessenem Rahmen beteiligen. Die Untersuchung nach G 37 Bildschirmarbeitsplätze ist nur sinnvoll, wenn eine ggf. vorhandene Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) zur Untersuchung benutzt wird.

      Dauer: 15 Minuten

      Erstuntersuchung: Vor Aufnahme der Tätigkeit

      Nachuntersuchung: 

      • Personen bis 40 Jahre: alle 60 Monate
      • Personen über 40 Jahre: alle 36 Monate
      • und/oder nach ärztlichem Ermessen

      Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

      Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge Bildschirmarbeitsplätze (DGUV) (PDF)

        Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe (G40)
        Die Gefahrstoffverordnung  verlangt beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung. Im Anhang der Gefahrstoffverordnung sind die krebserzeugenden Gefahrstoffe aufgeführt, z.B. 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin). Der Grundsatz G 40 (G40) gibt Anhaltspunkte, um lokale oder systemische Veränderungen und Erkrankungen, die durch krebserzeugende Gefahrstoffe (allgemein) entstehen können, frühzeitig zu erkennen. Er soll immer dann Verwendung finden, wenn eine Tätigkeit mit Exposition (aber unterhalb AGW) besteht (Angebotsuntersuchung) oder überschritten wird (Pflichtuntersuchung). Dabei ist insbesondere auch die Hautresorption zu berücksichtigen.

        Mit dem Expositionsverzeichnis sind Unternehmen verpflichtet, die Höhe und Dauer der Exposition mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen zu dokumentieren. Abgeleitet werden diese Informationen von der Gefährdungsbeurteilung. Das Verzeichnis wird personenbezogen geführt und wird durch die Gewerbeaufsichtsämter überprüft.

        Unternehmer müssen gemäß der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bei allen Tätigkeiten mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 eine arbeitsmedizinische Vorsorge durchführen. Damit sollen die Mitarbeiter vor Erkrankungen geschützt und mögliche gesundheitliche Folgen rechtzeitig diagnostiziert werden. 

        Um welche Gefahrstoffe handelt es sich?

        Es gibt unterschiedliche Stoffe, die Krebs verursachen oder das Erbgut verändern können. Dazu zählen Beryllium, Acrylnitril, Cobalt, Epichlorhydrin und andere Stoffe. Ob diese Stoffe in den jeweiligen Arbeitsbereichen eingesetzt werden, muss durch eine Gefährdungsbeurteilung geklärt werden.

        Ist es eine Angebots- oder Pflichtvorsorge?

        Ob die Untersuchung eine Angebots- oder Pflichtvorsorge ist, hängt von folgenden Fragen ab:

        • Zu welchem Risikobereich gehört der Gefahrstoff?
        • Ist der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) überschritten?
        • Wie lange und wie häufig ist die Exposition?
        • Um welche Tätigkeit handelt es sich?

        Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe haben üblicherweise keine Arbeitsplatzgrenzwerte, da sie keine Wirkschwelle haben, unter der keine Gefahr für eine Krebserkrankung besteht. Deshalb wird bei den meisten Stoffen das Krebsrisiko nach der Exposition-Risiko-Beziehung (ERB) ermittelt. Je nachdem, wie hoch der Konzentrationswert ist, werden die Stoffe farblich unterschiedlich gekennzeichnet.

        Die Farbe Gelb bezieht sich auf Beschäftigte, die in einem Bereich arbeiten, in dem der Mittelwert der Exposition zwischen der Akzeptanz- und Toleranzkonzentration liegt. Mitarbeiter, die im Akzeptanzbereich (niedriges Risiko, Farbe Grün) oder im Toleranzbereich (mittleres Risiko, Farbe Gelb) arbeiten, sind keiner größeren Gefährdung ausgesetzt. Der rote Bereich hingegen steht für ein hohes Risiko, da hier der Mittelwert die Toleranzkonzentration überschreitet. Bei manchen Stoffen, wie zum Beispiel Beryllium, kann ein Arbeitsplatzgrenzwert abgeleitet werden, da es eine Wirkschwelle gibt.

        Man spricht in folgenden Situationen von einer Pflichtvorsorge:

        • Der zulässige Arbeitsplatzgrenzwert wurde bei den Gefahrstoffen der Kategorie 1 und 2 der Gefahrstoffverordnung überschritten.
        • Der Gefahrstoff gehört zum hohen Risikobereich (roter Bereich).
        • Es kann auch zu einer erneuten Exposition kommen.
        • Die Tätigkeit ist eine krebserzeugende Tätigkeit der Kategorie 1 und 2 gemäß Gefahrstoffverordnung.
        • Möglichkeit des Hautkontakts mit dem Stoff und somit eine erhöhte Gesundheitsgefährdung.

        In allen anderen Situationen ist die Rede von einer Angebotsvorsorge.

         

        Untersuchungsumfang:

        • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
        • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit
        • Laborwerte (BKS, gr. BB, SGOT, SGPT, GGT, Urin, Hämoccult im Stuhl)
        • ggf. Röntgenaufnahme der Lunge
        • ggf. Ultraschalluntersuchung der Bauchorgane
        • ggf. weitere spezielle Labor- und/oder medizintechnische Untersuchungen
        • ggf. Biomonitoring

        Dauer: 30 Minuten

        Untersuchungsfristen: Bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit muss die erste Untersuchung durchgeführt werden. Frühestens nach einem Jahr findet die erste Nachuntersuchung statt. Sie muss spätestens nach zwei Jahren durchgeführt werden, wenn eine Exposition mit Stoffen der Kategorie 1 und 2 besteht. Andere Nachuntersuchungen erfolgen im zeitlichen Abstand von zwei Jahren. Die Fristen können jedoch verkürzt werden, insbesondere auf ausdrücklichen Wunsch des Mitarbeiters oder nach ärztlichem Ermessen. Wenn es keine Exposition mit Stoffen der Kategorien 1 und 2 gibt, können die Nachuntersuchungen im Abstand von zwei bis fünf Jahren durchgeführt werden. Eine Nachuntersuchung erfolgt, auch nachdem der Mitarbeiter die Tätigkeit beendet hat.

        Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

        Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen – Wissenschaftlicher und rechtlicher Rahmen (DGUV)

         

        Arbeiten mit Absturzgefahr (G41)

        Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung Anhaltspunkte für Höhenarbeiten oder Absturzgefahren ohne Gewähr auf eine durchgehende Sicherung, muss eine arbeitsmedizinische Untersuchung veranlasst werden (Angebotsuntersuchung). Personen mit Tätigkeiten, die nur mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind, können auch auf ihren Wunsch hin arbeitsmedizinisch untersucht werden (Wunschuntersuchung). Arbeiten mit Absturzgefahr sind in der ArbmedVV (PDF) nicht aufgeführt und somit kein gesetzlich verpflichtender Anlass für eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (Pflichtuntersuchung). Andererseits gehört gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu den Pflichten eines Unternehmers (§ 3 GUV-V A1, § 5 ArbSchG) und auf der Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung ist für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen (§ 3 ArbMedVV). Zusätzlich ergibt sich auch aus § 7 ArbSchG die Unternehmerpflicht, bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte deren Befähigung je nach Art der Tätigkeit zu prüfen (Eignungsuntersuchung). Bei Arbeiten unter Absturzgefahr ist davon auszugehen, dass neben der fachlichen Eignung (Ausbildungsnachweise) ganz sicher auch der gesundheitliche Aspekt zu berücksichtigen ist. Insofern ist die G 41 als Nachweis der körperlichen Eignung für Arbeiten mit Absturzgefahr (Eignungsuntersuchung)anzusehen, deren Notwendigkeit sich aus einer gewissenhaften Gefährdungsermittlung und -beurteilung (§ 5 ArbSchG) ergibt.  Durch die Untersuchung können Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel- und neurologische Krankheiten ausgeschlossen werden.
        Infrage für eine arbeitsmedizinische Vorsorge G 41 (G41) kommen nachstehende oder vergleichbare Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten:

        • Arbeiten in luftiger Höhe (Freilandleitungen, Fahrleitungen, Antennenanlagen, Brücken, Masten, Türme, Schornsteine, Flutlichtanlagen, Auf- und Abbau freitragender Konstruktionen)
        • Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten in luftiger Höhe
        • Arbeiten in der Tiefe (Schächte, Blindschächte)
        • Gerüstbauarbeiten
        • Dach- und Fassadenarbeiten
        • Montage- und Instandsetzungsarbeiten
        • Fenster- und Fassadenreinigungen
        • Höhenrettung und Tiefenrettung (Berufsfeuerwehr, Freiwillige Feuerwehr, ehrenamtliche Helfer)
        • Baumpflege (entsprechend H9) 

        Untersuchungsumfang:

        • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
        • Ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (Herz-Kreislauf-, Stoffwechsel-, Neuro-Status)
        • Laborwerte (mindestens Blutbild, BZ, GGT, Kreatinin, Urin)
        • ggf. zus. TSH, fT3, fT4, CDT-Test, Drogen-Screening etc.
        • Sehtest (Ferne, Stereosehen, Gesichtsfeld, Farbe, Nähe)
        • Hörtest
        • EKG
        • Ergometrie (ab 40 Jahren oder bei erhöhter Belastung und in unklaren Fällen)
        • ggf. zus. LZ-EKG (z.B. bei Herzrhythmusstörungen)
        • ggf. zus. fachneurologische Untersuchung, EEG etc.

        Dauer: 45-90 Minuten

        Erstuntersuchung: vor Aufnahme der Tätigkeit

        Nachuntersuchung:

        • Personen bis 25: alle 36 Monate
        • Personen über 25 bis 49: alle 24 Monate
        • Personen über 50: alle 12 Monate

        Vorzeitige Nachuntersuchung: nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte, nach ärztlichem Ermessen im Einzelfall oder auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet

        Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

        Handlungsanleitung Arbeiten mit Absturzgefahr (DGUV) (PDF)

        Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (G42)
        Eine Pflichtvorsorge muss durchgeführt werden bei gezielten Tätigkeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 4 der Biostoffverordnung (BioStoffV) oder mit 39 weiteren Risikostoffen, die man der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) entnehmen kann.
        Sie muss ferner durchgeführt werden bei gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 sowie bei Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Proben, Verdachtsproben, erkrankten/krankheitsverdächtigen Personen oder Tieren einschließlich deren Transport.
        Weiterhin muss eine Pflichtvorsorge durchgeführt werden bei nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in

        • Forschungseinrichtungen und Laboratorien, Einrichtungen für Pathologien
        • Tuberkuloseabteilungen und anderen pulmologischen Einrichtungen
        • Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen
        • Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern,
        • Notfall- und Rettungsdiensten
        • Kläranlagen und in der Kanalisation
        • Einrichtungen zur Aufzucht von Vögeln oder zur Geflügelschlachtung
        • Tollwutgefährdeten Bezirken
        • Freiflächen in Wäldern, Parks, Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos
        Hat der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen, muss er dem Beschäftigten eine Angebotsvorsorge anbieten bei:
        • gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind oder für die eine vergleichbare Gefährdung besteht.
        • gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind oder für die eine nicht vergleichbare Gefährdung besteht – es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen.
        Untersuchungsumfang:
        • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
        • Ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit
        • Laborwerte (gr.BB, BSG, BZ, SGPT, GGT, Urin)
        • ggf. Laborwerte (z.B. Antikörper-Titer, Impftiter, bakteriologische Abstrich-, Stuhl-, Urin-Untersuchungen etc.)
        • ggf. Röntgenaufnahme der Lunge
        • ggf. Spirometrie
        • ggf. EKG / Ergometrie

        Dauer: 30-60 Minuten

        Erstuntersuchung: vor Aufnahme der Tätigkeit

        Nachuntersuchung: in der Regel alle 12 bis 36 Monate und bei Beendigung der Tätigkeit (wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten)

        Vorzeitige Nachuntersuchung: nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte, nach ärztlichem Ermessen im Einzelfall oder auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet wird.

        Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

        Belastungen des Muskel- und Skelettsystems inkl. Vibrationen (G46)

        Trotz oder gerade wegen unserer immer mehr technisierten Arbeitswelt machen Erkrankungen des Muskel- und Skelettsystems immer noch 25% aller Arbeitsunfähigkeitstage aus und stellen die zweithäufigste Ursache für Frühverrentungen dar.
        Hierbei müssen wir unterscheiden zwischen Zuwenig an Bewegung und körperlichem Training, z.B. Arbeiten im Büro und am Bildschirm und Zuviel an Belastung, z.B. bei Tätigkeiten mit zu einseitigen oder extremen Bewegungen, Körperhaltungen oder Umgang mit Lasten.
        Bewegung hält Rücken und Gelenke gesund. Sie erhöht das körperliche und geistige Wohlbefinden und damit die Lebensqualität.

        Es gibt jedoch Tätigkeiten, welche in besonderem Maße durch Fehl- oder Überbelastungen des Muskel- und Skelettsystems gefährdet sind:

        • manuelle Lastenhandhabung
        • erzwungene Körperhaltungen (Zwangshaltungen)
        • erhöhte Kraftanstrengung und –einwirkung
        • ständig wiederholende (repetitive) Tätigkeiten mit hohen Handhabungsfrequenzen
        • Einwirkung von Hand-, Arm- und Ganzkörpervibrationen

        2009 hat der Gesetzgeber daher die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 46 Belastungen des Muskel- und Skelettsystems inkl. Vibrationen implementiert. Die Untersuchung kann durch den Arbeitsmediziner/Betriebsarzt entweder auf Wunsch des Mitarbeiters (sog. Wunschuntersuchung aufgrund entsprechender Beschwerden), als Angebotsuntersuchung oder aber auch als Pflichtuntersuchung bei besonderer Gefährdung aufgrund außerordentlicher Belastungen erfolgen (G46)
        Eine mögliche Gefährdung muss vorher durch eine Gefährdungsanalyse festgestellt werden.

        Untersuchungsumfang:

        • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
        • Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit (Muskel- und Skelettsystem, Neuro-Status)
        • ggf. Röntgen-Untersuchung
        • ggf. spezielle Laboruntersuchungen
        • ggf. zusätzliche orthopädische und/oder neurologische Konsiliaruntersuchung

        Dauer: 30 Minuten

        Erstuntersuchung: vor Aufnahme der Tätigkeit

        Nachuntersuchung:

        • Personen bis 40 Jahre: alle 60 Monate
        • Personen über 40 Jahre: alle 36 Monate

        Vorzeitige Nachuntersuchung: nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte, nach ärztlichem Ermessen im Einzelfall oder auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet wird.

        Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

        Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Belastungen durch “Vibrationen” (DGUV) (PDF)

        Orientierende Gefährdungsbeurteilung bei Belastungen des Muskel-Skelett-Systems (DGUV)(PDF)

        Belastungen für Rücken und Gelenke – was geht mich das an? (PDF)

        Belastungen des Muskel- und Skelettsystems (BGMS) (PDF)

        Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Vibrationsbelastungen – ArbMedVV, TRLV Vibrationen, Grundsatz G 46 (PDF)

        Gefährdungsbeurteilung nach Leitmerkmalmethode (BAUA)

        Nacht- und Schichtarbeit
        Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
        Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat bzw. von vier Wochen im Durchschnitt 8 Sunden werktäglich nicht überschritten werden.

        Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als 3 Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen (Angebots- bzw. Wunschuntersuchung „Schichtarbeit“). Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von 1 Jahr zu. Die Kosten der Untersuchung hat der Arbeitgeber zu tragen.

        Untersuchungsumfang:

        • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
        • Ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit
          • ggf. zusätzliche medizintechnische bzw. fachärztliche Untersuchungen

          Dauer: 30-60 Minuten

          Erstuntersuchung: vor Aufnahme der Tätigkeit

          Nachuntersuchung: in der Regel alle 36 Monate, ab 50 Jahren alle 12 Monate und bei Beendigung der Tätigkeit (wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten)

          Vorzeitige Nachuntersuchung: nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte, nach ärztlichem Ermessen im Einzelfall oder auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet wird.

          Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

          Arbeiten in Nacht- und Schichtarbeit (arbeitszeit-klug-gestalten.de)

          Schichtarbeit – (k)ein Problem?! (DGUV) (PDF)

          Leben mit Schichtarbeit (DGUV) (PDF)

          Nacht- und Schichtarbeit (ArbZG)

          Schichtarbeit (DGUV)

          Vorsorge bei deutlich erhöhter Gefährdung durch natürliche UV-Strahlung
          Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
          Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat bzw. von vier Wochen im Durchschnitt 8 Sunden werktäglich nicht überschritten werden.

           

           

          Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als 3 Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen (Angebots- bzw. Wunschuntersuchung „Schichtarbeit“). Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von 1 Jahr zu. Die Kosten der Untersuchung hat der Arbeitgeber zu tragen.

          Untersuchungsumfang:

          • Anamnese im Hinblick auf die Tätigkeit
          • Ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit
            • ggf. zusätzliche medizintechnische bzw. fachärztliche Untersuchungen

            Dauer: 30-60 Minuten

            Erstuntersuchung: vor Aufnahme der Tätigkeit

            Nachuntersuchung: in der Regel alle 36 Monate, ab 50 Jahren alle 12 Monate und bei Beendigung der Tätigkeit (wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten)

            Vorzeitige Nachuntersuchung: nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte, nach ärztlichem Ermessen im Einzelfall oder auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet wird.

            Untersuchungsauftrag und Kostenübernahmeerklärung (PDF)

            Solare UV-Belastung – so können Arbeitsgeber ihre beschäftignten schützen

             

             

             

            Arbeiten im Forst (H8)
            Baumarbeiten (H9)
            Motorsägenschein