Betriebsmedizin

Wer braucht einen Betriebsarzt?

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) schreibt vor, dass der Arbeitgeber einen Betriebsarzt bestellen muss. Er muss sich von ihm bei allen Fragen zur Arbeitssicherheit und zum Arbeitsschutz beraten lassen. Es handelt sich somit um eine Pflicht für alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen.

In vielen Fällen ist aber der Betriebsarzt nicht immer im Unternehmen anwesend, sondern kommt in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen vorbei. Der Arbeitgeber kann entscheiden, ob er einen Betriebsarzt fest anstellt, einen freiberuflichen Arzt engagiert oder sich an einen externen arbeitsmedizinischen Dienst wendet.

Was macht ein Betriebsarzt?

Ein Betriebsarzt fungiert in Kooperation mit dem Arbeitgeber und der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowohl als Berater des Unternehmens als auch als Berater der Mitarbeiter:innen in allen Aspekten der medizinischen Vorsorge und des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Dabei führt der Betriebsarzt Maßnahmen durch, die zur Vorbeugung arbeitsbedingter Beschwerden und Erkrankungen (Prävention) bzw. zu deren Früherkennung dienen. In Absprache mit dem Unternehmen kann er Fragen mit der Berufsgenossenschaft (BG) oder der staatlichen Behörde klären.

Untersuchungen und Vorsorge

In der Arbeitsmedizin finden zahlreiche Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen statt. Einen großen Teil davon deckt die arbeitsmedizinische Vorsorge mit ihren verschiedenen Untersuchungen, Beratungs- und Aufklärungsmaßnahmen ab. Darüber hinaus werden aber auch Eignungsuntersuchungen und Einstellungsuntersuchungen zur Überprüfung der Eignung bzw. Gesundheit durchgeführt. Die heute nicht mehr rechtsverbindlichen G-Untersuchungen dienen weiterhin als Orientierung für den Betriebsarzt. 

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Als Teil des präventiven Arbeitsschutzes bietet die arbeitsmedizinische Vorsorge Beratungs- und Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich potenzieller Gesundheitsrisiken. So stehen den Mitarbeitern im Rahmen der Vorsorge sowohl ärztliche Beratungen, Empfehlungen zur individuellen Prävention als auch eine Reihe von Untersuchungen zur Verfügung.

Eignungsuntersuchungen

Nicht zu verwechseln mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind die Eignungsuntersuchungen zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung der Beschäftigten. Außerdem soll mit Hilfe einer Eignungsuntersuchung festgestellt werden, ob dritte Parteien in der täglichen Arbeit im Betrieb gefährdet werden können.

Einstellungsuntersuchungen

Die Überprüfung der Gesundheit der potenziellen neuen Mitarbeiter ist die Funktion einer Einstellungsuntersuchung. Als Sonderform einer Eignungsuntersuchung wird bei einer Einstellungsuntersuchung geprüft, ob der Bewerber aus gesundheitlicher Sicht den Anforderungen einer Stelle gewachsen ist.

Betriebsspezifische Betreuung & Grundbetreuung

Die betriebsärztliche Betreuung besteht aus zwei Teilen: aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung. Der Umfang und der Inhalt der Betreuung durch den Betriebsarzt ist abhängig von den besonderen Tätigkeiten und Gefährdungen in einem Unternehmen.

Grundbetreuung

Bei der Grundbetreuung geht es viel um die Beratung zu allen Themen der Arbeitsmedizin und des Arbeitsschutzes. Dabei werden sowohl Mitarbeiter:innen, Arbeitgeber, Führungskräfte, der Betriebsrat als auch Sicherheitsbeauftragte einbezogen.

Bei der Beratung ist ein stetiger Austausch zwischen dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit gegeben. In der Praxis bedeutet das, dass der Erstberatende bei bestimmten Themen den Sachverstand des jeweils anderen hinzuzieht.

Darüber hinaus unterstützt der Betriebsarzt bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, bei Begehungen und ASA-Sitzungen sowie bei der Analyse der Ursachen bei eingetretenen Unfällen oder Erkrankungen.

Betriebsspezifische Betreuung

Zur betriebsspezifischen Betreuung gehören die Beratung und Unterstützung beim Personaleinsatz, beim betrieblichen Eingliederungsmanagement, beim betrieblichen Gesundheitsmanagement sowie bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Die betriebsspezifische Betreuung baut auf der Grundbetreuung auf. Sie trägt den Erfordernissen des Betriebs Rechnung und berücksichtigt besondere Gefährdungen oder spezielle Tätigkeiten.

Untersuchungen nach anderen Rechtsgrundlagen

Mutterschutz

Sobald die werdende Mutter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitgeteilt hat, muss er das zuständige Gewerbeaufsichtsamt darüber informieren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss er eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz durchführen. Ergeben sich dabei Gefährdungen (physische, chemische, psychische, biologische) für die werdende Mutter, muss er Maßnahme ergreifen (Freistellung von bestimmten Tätigkeiten) oder sie Schwangere an einen anderen Arbeitsplatz versetzen. Lässt sich die Gefährdung der werdenden Mutter durch diese Maßnahmen nicht ausschließen, muss die Schwangere von der Arbeit freigestellt werden. Bei biologischen Gefährdungen kann die Bestimmung der Immunität gegen relevante Krankheitserreger durch den Betriebsarzt für diese Beurteilung erforderlich sein.
Individuelles Beschäftigungsverbot aus medizinischen Gründen: „Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind“. Liegt ein individuelles Beschäftigungsverbot nach §3 Mutterschutzgesetz des behandelnden Arztes vor, muss die Schwangere von der Arbeit freigestellt werden.

Jugendarbeitsschutz

Bei der ärztlichen Untersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz hat der Betriebsarzt unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte zu beurteilen, ob die Gesundheit und die Entwicklung des Jugendlichen durch die Ausführung bestimmter Arbeiten oder durch die Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet werden. Die Kosten der Untersuchung werden von der zuständigen Stelle des Landes gegen Untersuchungsberechtigungsschein erstattet. Besondere Beschäftigungs-beschränkungen ergeben sich z.B. aus der Biostoffverordnung, Gefahrstoffverordnung, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung und Lärmvibrationsverordnung. Der Arbeitgeber muss durch die Beurteilung der Arbeitsbedingungen feststellen, ob der Arbeitsplatz für die Beschäftigung eines Minderjährigen geeignet ist.

Betriebliches Gesundheitsmanagement

Das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) umfasst alle zielgerichteten Maßnahmen des Arbeitsgebers sowie des Arbeitnehmers zur Verbesserung des Wohlbefindens und der Gesunderhaltung am Arbeitsplatz. Neben den klassischen Präventionsthemen „menschengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes und dessen Organisation zur Gesunderhaltung der Mitarbeiter, Krankenstands- und Fehlzeitreduzierung, Arbeitsmotivation und Unfallbekämpfung“ spielen mittlerweile auch Themen wie Burn-out, psychomentale Fehlbelastungen und Suchtprävention eine immer stärkere Rolle.

Ziele des BGM:

  • Mitarbeite fühlen sich der Arbeitsbelastung besser gewachsen
  • Arbeitsanforderungen fallen leichter durch verbessertes Betriebsklima
  • Gesünderes Verhalten im betrieb und in der Freizeit, dadurch gesteigertes Wohlbefinden
  • Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit bzw. Beschäftigungsfähigkeit
  • Motivation und Zufriedenheit am Arbeitsplatz
  • Verbesserung der Kooperation und Kommunikation
  • Rückgang der Krankenstände und der Fluktuation